Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Einhausen

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Dienstleistungen

Hundesteuer - Hund anmelden

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

Online Prozesse

Formulare

Beschreibung

  Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. 

Voraussetzungen

  Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor, wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird, bei Zuzug mit Hund, bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten. 

Verfahrensablauf

  Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit. Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde. Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden. 

Fristen

  Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor. 

Gebühren

  Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. 

An wen kann ich mich wenden?

  Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. 

Was muss ich wissen?

  Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein. Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt. 

Rechtsgrundlage

  Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

Verwandte Lebenslagen

  • Sonstige Steuern

    Neben den bekanntesten Steuern wie Einkommensteuer, Grundsteuer und Erbschaftsteuer gibt es noch weitere Steuern für besondere Bereiche, etwa die Hundesteuer oder die Gewerbesteuer.Mehr erfahren
  • Tierhaltung

    In deutschen Haushalten leben etwa 30 Millionen Haustiere. Haben Sie Tiere und Fragen beispielsweise zu Hundesteuer und Hundehaltung? In diesem Bereich finden Sie Behördenkontakte und Informationen über die Haltung, die Besteuerung und rechtlichen Fragestellungen – von der Anmeldung eines Hundes über den Tierschutz bis hin zur Haltung von Wildtieren.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 31.03.2020Zurück zur Übersicht