Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Einhausen

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Ansicht Einhausen

Dienstleistungen

Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

  Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden. Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio, ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot, eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören. Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis. Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten: Gaststättengewerbe, Gewerbeschutz Bauschutz Wasserschutz Immissionsschutz Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen 

Voraussetzungen

  Sie sind mindestens 18 Jahre alt. Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen. In Prostitutionsstätten müssen Sie gewährleisten, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume bestimmten Standards entsprechen. Dazu gehört: die Räume sind von außen nicht einsehbar die Stätte verfügt über ein sachgerechtes Notrufsystem die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden die Räume sind nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt. Die Prostitutionsstätten verfügen weiterhin: über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände Das Prostitutionsfahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören: ein ausreichend großer Innenraum eine angemessene Innenausstattung eine angemessene sanitäre Ausstattung eine gültige Betriebszulassung das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand die Türen sind jederzeit von innen zu öffnen über technische Vorkehrungen ist jederzeit Hilfe erreichbar Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend. 

Verfahrensablauf

  Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus: - Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen. - Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. - Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert. - Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart. - Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. - Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid. Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid. 

Unterlagen

  Einzelfirma (natürliche Person): Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel Betriebskonzept Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH: aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister Kopie des Gesellschaftsvertrages Betriebskonzept Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich: Grundrisszeichnung Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich: Fahrzeugfoto Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II 

Gebühren

  Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4.000 Euro ggf. Zustellungsauslagen 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister. In Gemeinden mit weniger als .500 Einwohnern wenden Sie sich bitte an Ihren Landrat. 

Bearbeitungsdauer

  Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen) 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen. 

Zuständigkeit

  Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen RaumFreigabedatum 06.10.2025Zurück zur Übersicht